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Häusliche Krankenpflege
Rita Nattermann
Mainzer Landstraße 86
65589 Hadamar

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Fax: 06433 / 943477
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Inhaberin: Rita Nattermann

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AGB´s (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

 

§ 1 Allgemeines
(1.) Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI – Pflegeversicherung zugelassen und hält die Qualitätsstandards gem. § 80 SGB XI sowie die vertraglichen Regelungen des Landesrahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI ein. Er ist berechtigt, die Leistungen mit den Pflegekassen abzurechnen.

(2.) Der Pflegedienst ist nach § 132 SGB V – Gesetzl. Krankenversicherung zur ärztlich verordneten Krankenpflege gem. § 37 und Familien/ Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V zugelassen und ist berechtigt, die Leistungen mit der Krankenkasse abzurechnen.

§ 2 Leistungsumfang

(1.) Art und Umfang der Leistungen werden gem. der Leistungsvereinbarung durchgeführt.

(2.) Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit vereinbart werden. Sie werden jeweils in der Leistungsvereinbarung vermerkt und von der/ dem Leistungsnehmer/ in abgezeichnet.

§ 3 Vergütungsregelung und Abrechnung mit Sozialleistungsträgern

(1.) Der Pflegedienst berechnet für die erbrachten Leistungen die mit den Kranken- und Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte entsprechend des gültigen Entgeltverzeichnisses. Das gültige Entgeltverzeichnis ist auf Wunsch einsehbar.
(2.) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/ die Leistungsnehmer/ in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.

(3.) Leistungen, die mit der Pflegekasse, der Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind, werden vom Pflegedienst den jeweiligen Kostenträgern direkt in Rechnung gestellt.

§ 4 Vergütungsregelungen und Abrechnung mit dem/ der Leistungsnehmer/ in

(1.) Leistungen, deren Kosten nicht seitens der Kranken- oder Pflegekassen bzw. des Sozialhilfeträgers übernommen werden, die der/ die Leistungsnehmer/ in jedoch in Anspruch nimmt, sind von dem/ der Leistungsnehmer/ in selbst zu bezahlen.
(2.) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, der der/ die Leistungsnehmer/ in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.
(3.) Der Pflegedienst erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die vom/ von der Leistungsnehmer/ in zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
(4.) Wird ein vereinbarter Einsatz, der aus von dem/ der Leistungsnehmer/ in zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht zeitnah  vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Zeitnah bedeutet in diesem Fall ca. 1 Stunde vor vereinbarter Leistungserbringung.
§ 5 Leistungserbringung

(1.) Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Pflegedienst durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Pflegedienst größtmögliche Kontinuität sicher, damit der/ die Leistungsnehmer/ in von möglichst wenigen Mitarbeiter/ innen betreut wird. Die Leitung des Pflegedienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden.
(2.) Der Pflegedienst verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes und verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Pflegedienst. Der/ Die Leistungsnehmer/ in ist zur Herausgabe der Pflegedokumentation verpflichtet. Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraumes der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer/ bei der Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem/ der Leistungsnehmer/ in ist jederzeit die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation möglich.

§ 6 Zutrittsrecht und Schlüsselübergabe

(1.) Der/ Die  Leistungsnehmer/ in erklärt sich einverstanden, dass die Mitarbeiter des Pflegedienstes zur Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen den Leistungsort zu den vereinbarten Zeiten oder in Notfällen (Rufbereitschaft) betreten dürfen.
(2.) Die Schlüssel bleiben Eigentum des Leistungsnehmers. Die Weitergabe von Schlüssel an Dritte (nicht Mitarbeiter des Pflegedienstes) ist ausgeschlossen und sind auf Anforderung, spätestens aber bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben.
(3.) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, seiner Sorgfaltspflicht in jeder Hinsicht nachzukommen.

§ 7 Haftung

(1.) Der Pflegedienst haftet gegenüber dem/ der Leistungsnehmer/ in nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind.

(2.) Bei vertraglichen Nebenleistungen wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (z.B. Verlust von Schlüsseln, die zur Sicherung des Wohnungszutritts übergeben wurden).

§ 8 Datenschutz und Schweigepflicht

(1.) Der Pflegedienst und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Kunden. Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter über deren Verpflichtung hinsichtlich aller Daten über den Kunden belehrt, von denen der Pflegedienst bzw. seine Mitarbeiter Kenntnis erlangen.
(2.) Soweit sie zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, kann der Pflegedienst die personenbezogenen Daten des Kunden unter Einschluss der Informationen über seine Gesundheit in der EDV-Anlage und der Pflegedokumentation des Pflegedienstes speichern bzw. automatisch verarbeiten. Die personenbezogenen Daten einschließlich der Informationen über die Gesundheit werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrages über ambulante pflegerische Leistungen benötigen. Die personenbezogenen Daten des Kunden einschließlich der Informationen über die Gesundheit werden vom Pflegedienst an die jeweiligen Kostenträger nur übermittelt, soweit sie zum Zwecke der Abrechnung der erbrachten Leistungen erforderlich sind. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft hinsichtlich der über ihn gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten zu verlangen. Der Kunde hat insbesondere das Recht zur Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation.

§ 9 Kündigung

(1.) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder Tod des/der Leistungsnehmer/ in. Bei vorübergehendem stationärem oder teilweisem Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.)  ruht der Vertrag.
(2.) Der/ die Leistungsnehmer/ in kann den Pflegevertrag fristlos kündigen.
(3.) Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
(4.) Soweit gesetzliche Sachleistungen (z.B. Haushaltshilfe nach § 38 SGB V) befristet erbracht werden, ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
(5.) Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere vor
– wenn die pflegerische Tätigkeit durch das Verhalten des/ der Leistungsnehmer/ in unnötig erschwert wird,
– wenn die notwendig ergänzende Versorgung und Betreuung auf Dauer oder regelmäßig nicht sichergestellt ist,
– wenn der erforderliche Pflegeaufwand im Wege der vereinbarten Pflege nicht mehr erbracht werden kann,
– bei schwerer Verletzung von Pflichten aus dem Pflegevertrag.
(6.) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.  Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.